Artikel 9
Zölle und Gebühren
- 1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren an Bord befindliche übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffe, technische Verbrauchsvorräte, Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), Bordvorräte (einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Nahrungsmittel, Getränke und Alkohol, Tabak und andere für den Verkauf an oder die Verwendung durch Fluggäste während des Fluges bestimmte Produkte in beschränkter Menge) und andere Gegenstände, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Bedienung von im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen an Bord verwendet werden oder dazu bestimmt sind, sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Importbeschränkungen und allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen nicht auf Kosten der bereitgestellten Leistung beruhenden Abgaben, Gebühren und Steuern, die von den nationalen Behörden bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auferlegt werden, befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
- 2. Weiters sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von diesen Abgaben, Zöllen, Steuern und anderen Gebühren - mit Ausnahme der Gebühren, die auf Kosten für erbrachte Leistungen beruhen - befreit:
- a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten angemessenen Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen wurden und zur Verwendung an Bord eines Luftfahrzeuges eines der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen;
- b) Bodenausrüstung und Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zwecke des Service, der Wartung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt werden;
- c) Treib- und Schmierstoffe und technische Verbrauchsvorräte, die zur Versorgung eines Luftfahrzeuges eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
- 3. Es kann verlangt werden, daß die in Absatz 1 und 2 genannte Ausrüstung und Vorräte unter Aufsicht und Kontrolle der entsprechenden Behörden bleiben.
- 4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen sind auch dort anwendbar, wo die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Fluglinienunternehmen, das in gleicher Weise solche Ausnahmen von der anderen Vertragspartei genießt, einen Vertrag bezüglich der Zurverfügungstellung und Überweisung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geschlossen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
