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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 10

Benutzungsentgelte

  1. 1. Allfällige den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen auferlegte Benutzungsentgelte haben gerecht, angemessen, nichtdiskriminierend und unter den Benutzergruppen in billiger und gerechter Weise verteilt zu sein. Auf jeden Fall werden derartige Benutzungsentgelte den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei unter Bedingungen auferlegt, die nicht ungünstiger sein dürfen, als die günstigsten Bedingungen, die irgendeinem anderen Fluglinienunternehmen zum Zeitpunkt, in dem die Entgelte auferlegt werden, zugute kommen.
  2. 2. Die den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte können die den zuständigen Behörden und Organen entstandenen vollen Kosten für die Bereitstellung angemessener Flughafen-, Flughafenumweltschutz-, Flugnavigations- und Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen auf dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems widerspiegeln, dürfen diese aber nicht überschreiten. Diese vollen Kosten können einen angemessenen Ertrag auf Vermögen nach Abschreibung beinhalten. Einrichtungen und Leistungen, für die Entgelte verlangt werden, sind auf effizienter und wirtschaftlicher Basis bereitzustellen.
  3. 3. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen in seinem Hoheitsgebiet und den Fluglinienunternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigen die für Entgelte zuständigen Behörden oder Organe und die Fluglinienunternehmen, jene Informationen im erforderlichen Maße auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte gemäß den Prinzipien der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ermöglichen. Jede Vertragspartei ermutigt die für Entgelte zuständigen Behörden, Änderungsvorschläge betreffend Benutzungsentgelte mit ausreichender Vorankündigung vorzunehmen, um es den Benutzern zu ermöglichen, ihre Meinung zu äußern, bevor die Entgelte eingehoben werden.
  4. 4. Keiner Vertragspartei wird in Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 14 die Verletzung einer Bestimmung dieses Artikels angelastet, solange
  1. i) sie es nicht unterläßt, eine Überprüfung des Entgelts oder der Vorgangsweise, die Gegenstand der Beschwerde der anderen Vertragspartei sind, innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen; oder
  1. ii) sie es nicht unterläßt, im Anschluß an eine solche Überprüfung alle in ihrer Macht stehenden Schritte zu unternehmen, um in Bezug auf Entgelte oder Vorgangsweisen, die mit diesem Artikel unvereinbar sind, Abhilfe zu schaffen.

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