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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

  1. 1. Jede Meinungsverschiedenheit aus diesem Abkommen, die nicht in der ersten Runde formeller Beratungen gelöst werden kann - ausgenommen diejenigen, die unter Artikel 12 Absatz 3 (Preisfestsetzung) fallen - kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorgelegt werden. Vereinbaren die Vertragsparteien dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgerichtsverfahren gemäß dem nachstehenden Verfahren zur Entscheidung unterbreitet.
  2. 2. Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht durchgeführt, das sich wie folgt zusammensetzt:
  1. a) Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Ersuchens um ein Schiedsgerichtsverfahren ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der so erfolgten Ernennung der beiden Schiedsrichter bestellen diese einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt.
  2. b) Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter zu ernennen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht gemäß lit. a dieses Absatzes bestellt wird, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, den oder die erforderlichen Schiedsrichter innerhalb von 30 Tagen zu bestellen. Besitzt der Präsident des Rates die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien, so hat der ranghöchste Vizepräsident, der aus diesem Grunde nicht ausscheidet, die Ernennung vorzunehmen.
  1. 3. Wenn nicht anders bestimmt, hat das Schiedsgericht die Grenzen seiner Tätigkeit gemäß diesem Abkommen zu bestimmen und sein Verfahren selbst festzulegen. Ist das Schiedsgericht errichtet, kann es bis zu seiner endgültigen Entscheidung interimistische Ersatzmaßnahmen empfehlen. Auf Anordnung des Schiedsgerichtes oder auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien wird eine Besprechung nicht später als fünfzehn (15) Tage nach vollständiger Einsetzung des Schiedsgerichtes abgehalten, um die genauen Streitpunkte und die spezifischen Verfahrensregeln zu bestimmen.
  2. 4. Wenn nicht anders bestimmt oder durch das Schiedsgericht angeordnet, legt jede Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen vom Zeitpunkt der vollständigen Einsetzung des Schiedsgerichtes einen Schriftsatz vor. Gegenschriften haben spätestens 60 Tage danach zu erfolgen. Das Schiedsgericht führt auf Ersuchen einer der Parteien oder nach freiem Ermessen innerhalb von 15 Tagen nach dem Fälligwerden der Gegenschriften eine Anhörung durch.
  3. 5. Das Schiedsgericht ist bestrebt, eine schriftliche Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Abschluß der Anhörung oder, wenn keine Anhörung stattgefunden hat, nach dem Zeitpunkt der Unterbreitung beider Gegenschriften zu fällen. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt.
  4. 6. Die Vertragsparteien können Ansuchen um Klarstellung der Entscheidung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, nachdem sie gefällt wurde, unterbreiten, und jede Klarstellung wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach diesem Ersuchen erteilt.
  5. 7. Jede Vertragspartei unternimmt die Inkraftsetzung aller Entscheidungen und Sprüche des Schiedsgerichtes, soweit das in Einklang mit ihrer innerstaatlichen Rechtslage steht.
  6. 8. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich der Honorare und Aufwendungen für die Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle durch den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde im Zusammenhang mit den Verfahren des Absatzes 2b dieses Artikels entstandenen Auslagen werden als Teil der Kosten des Schiedsgerichtes betrachtet.

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