Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 16. März 1989 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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