vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 12

Preiserstellung

  1. 1. Jede Vertragspartei läßt zu, daß die Preise für Fluglinienverkehr durch jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auf Grundlage von kommerziellen marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der Vertragsparteien beschränken sich auf:
  1. a) die Verhinderung von unbilligen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;
  2. b) den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Mißbrauches einer marktbeherrschenden Stellung; und
  3. c) den Schutz der Fluglinienunternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subvention oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
  1. 2. Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die Preise, welche sie nach oder von ihrem Hoheitsgebiet einheben, ihren Luftfahrtbehörden bekanntgeben oder vorlegen. Die Bekanntgabe oder die Vorlage durch die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien können innerhalb von nicht mehr als dreißig (30) Tagen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens verlangt werden. In Einzelfällen kann ein kürzerer als der normalerweise vorgesehene Zeitraum für die Bekanntgabe oder die Vorlage zugestanden werden. Keine der Vertragsparteien darf von den Fluglinienunternehmen der anderen Partei die Bekanntgabe oder die Vorlage von Preisen verlangen, die von Charterunternehmen den Fluggästen verrechnet werden, außer es ist auf nichtdiskriminierender Grundlage für Informationszwecke erforderlich.
  2. 3. Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von a) einem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, oder b) einem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für internationalen Fluglinienverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und irgendeinem anderen Staat vorgeschlagen oder verlangt wird, einschließlich in beiden Fällen des Transportes auf Interlinien- oder Intralinienbasis, vorausgesetzt, daß im Falle von Fluglinienverkehr nach oder von Drittstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglieder der Europäischen Union sind, dieser Preis nicht ausdrücklich durch die Ratsverordnung (EEC) Nr. 2409/92 vom 23. Juli 1992 über die in der Europäischen Union geltenden Flugpreise und Tarife verboten ist. Wenn eine Vertragspartei glaubt, daß ein solcher Preis mit den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Überlegungen unvereinbar ist, so hat sie sobald wie möglich Beratungen zu beantragen und der anderen Vertragspartei die Gründe dafür bekanntzugeben. Diese Beratungen sind nicht später als 30 Tage nach Erhalt des Antrages abzuhalten, und die Vertragsparteien haben zusammenzuarbeiten, um die für eine begründete Beschlußfassung in dieser Frage notwendigen Informationen sicherzustellen. Erzielen die Vertragsparteien über einen ursprünglich abgelehnten Preis Einigung, so unternimmt es jede Vertragspartei nach besten Kräften, diese Einigung in Kraft zu setzen. Ohne eine solche gegenseitige Einigung tritt der Preis in Kraft und bleibt wirksam.
  3. 4. Ungeachtet der o. a. Absätze 1 bis 3 kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeden auf dem Markt angebotenen Preis unterbieten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte