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Artikel 12Bis Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 12Bis

Verkehrsträgerübergreifende Leistungen

Ungeachtet irgendeiner anderen Bestimmung in diesem Abkommen können Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Frachtbeförderung beider Vertragsparteien in Verbindung mit internationalem Fluglinienverkehr Frachtbeförderung auf dem Landweg zu oder von Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder in Drittstaaten verwenden, einschließlich der Beförderung zu und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen, und, wenn zutreffend, Fracht unter Zollverschluß unter Beachtung der Gesetze und Vorschriften befördern. Diese Fracht hat, ob zu Land oder in der Luft befördert, Zugang zur Flughafenzollabfertigung und zu Flughafenzolleinrichtungen. Fluglinienunternehmen können nach ihrer Wahl ihren eigenen Landtransport durchführen oder diese Beförderung durch Vereinbarungen mit anderen Frachtführern erbringen, einschließlich des Landtransports durch andere Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtbeförderung. Solche verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu einem Gesamtpreis, der den Preis für Luft- und Landbeförderung kombiniert, angeboten werden, vorausgesetzt, daß die Spediteure nicht über Tatsachen diese Beförderung betreffend getäuscht werden.

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