Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (USA)

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.1989

Artikel 12

Preiserstellung

  1. 1. Jede Vertragspartei läßt zu, daß die Preise für Fluglinienverkehr durch jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auf Grundlage von kommerziellen marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der Vertragsparteien beschränken sich auf die Verhinderung von Kampf- oder unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken, auf den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Mißbrauches einer marktbeherrschenden Stellung und auf den Schutz der Fluglinienunternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subvention oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
  2. 2. Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei für internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien vorgeschlagen oder angeboten wird, ausgenommen im Falle der Einführung eines Preises, wenn:
  1. a) der erste Punkt des Reiseweges (wie durch das Luftbeförderungsdokument ausgewiesen) im eigenen Hoheitsgebiet liegt und
  2. b) im Falle von Preisen für die Beförderung von Personen im Linienverkehr, wenn der vorgeschlagene Preis auch außerhalb der im Anhang II festgelegten Zonen liegt. Jede Abänderung dieses Anhanges wird zwischen den entsprechenden Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbart.
  1. 3. Erlauben beide Vertragsparteien den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, an den Preiskoordinierungsmaßnahmen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) oder in einem anderen Forum für die Koordinierung von Luftverkehrstarifen teilzunehmen und haben beide Vertragsparteien eine IATA-Tarifvereinbarung oder eine andere Vereinbarung über Luftverkehrstarife für einen Markt zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien genehmigt, so werden die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen entsprechend dieser Tarifvereinbarung vorgelegten Preise für jene Märkte, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, von beiden Vertragsparteien genehmigt. Hat sich jedoch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dafür entschieden, sich nicht an eine solche Vereinbarung zu halten, so werden die von diesem Fluglinienunternehmen vorgeschlagenen Preise in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel enthaltenen Zielen und Verfahren überprüft; die Nichtbeteiligung eines Fluglinienunternehmens an solchen Preiskoordinierungsmaßnahmen oder die Nichtübereinstimmung eines Preises mit den Bedingungen einer IATA-Tarifvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung über Flugtarife stellen als solche keinen gültigen Grund für die Ablehnung eines Preises durch eine der beiden Vertragsparteien dar.
  2. 4. Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die von ihnen beantragten Preise, welche sie nach oder von ihrem Hoheitsgebiet einheben, ihren Luftfahrtbehörden vorlegen. Derartige Vorlagen können innerhalb von nicht mehr als dreißig (30) Tagen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens verlangt werden. In Einzelfällen kann eine Vertragspartei einen kürzeren als den normalerweise vorgesehenen Zeitraum für die Vorlage zugestehen. Gestattet eine Vertragspartei einem Fluglinienunternehmen die Vorlage eines Preises innerhalb kurzer Frist, so tritt der Preis für den Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat, zum beantragten Zeitpunkt in Kraft.
  3. 5. Ist eine Vertragspartei mit einem Preis nicht einverstanden, der von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei für den internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder von einem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei für den internationalen Fluglinienverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei und einem Drittstaat - in beiden Fällen einschließlich Verkehr auf Interlinien- oder Intralinienbasis - vorgeschlagen wurde, so hat sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich die Gründe dafür bekanntzugeben, in keinem Fall jedoch später als fünfzehn (15) Tage nach dem Vorlagedatum. Jede Vertragspartei kann dann Beratungen beantragen, die sobald wie möglich abgehalten werden, auf jeden Fall aber nicht später als dreißig (30) Tage nach Erhalt der Bekanntgabe des mangelnden Einverständnisses. Die Vertragsparteien haben laufend zusammenzuarbeiten, um die für eine begründete Beschlußfassung die in dieser Frage notwendigen Informationen sicherzustellen. Wird die Ablehnung nicht, wie in diesem Absatz vorgesehen, bekanntgegeben, so wird der Preis als genehmigt betrachtet und tritt zum vorgeschlagenen Zeitpunkt in Kraft.
  4. 6. Erzielen die Vertragsparteien über einen ursprünglich abgelehnten Preis Einigung, so unternimmt es jede Vertragspartei nach besten Kräften, diese Einigung in Kraft zu setzen. Verhindert eine Vertragspartei das Inkrafttreten eines beantragten Preises gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 5, so bleibt der bisher geltende vergleichbare Preis aufrecht.
  5. 7. Ungeachtet der Absätze 2 und 5 gestattet jede Vertragspartei
  1. a) jedem Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei, jeden genehmigten Linienflugpreis, einschließlich einer Kombination von Preisen, für den internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien anzuwenden, und
  2. b) jedem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei, jeden genehmigten Linienflugpreis, einschließlich einer Kombination von Preisen über Punkte im Hoheitsgebiet einer oder beider Vertragsparteien für den internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat anzuwenden, und
  3. c) jedem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei, Preise für den internationalen Fluglinienverkehr vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu demjenigen der ersten Vertragspartei festzusetzen, welche genehmigten Linienflugpreisen für den internationalen Fluglinienverkehr zwischen der anderen Vertragspartei und einem an die erste Vertragspartei angrenzenden Land entsprechen.

    In dieser Verwendung bedeutet der Ausdruck „anwenden“ das Recht, einen gleichen oder ähnlichen Preis oder einen Preis, der durch eine Kombination von Preisen auf direkter, Interlinien- oder Intralinienbasis zustande kommt, rechtzeitig und durch Anwendung der notwendigen Beschleunigungsverfahren beizubehalten oder einzuführen, ungeachtet der Unterschiede in den Bedingungen, einschließlich dieser - aber nicht auf diese beschränkt - die sich auf Flughäfen, Streckenführung, Entfernungen, Zeitplanung, Anschlußverbindungen, Luftfahrzeugtype, Art des Luftfahrzeuges oder Wechsel des Luftfahrzeuges beziehen.

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