vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Ausnahmen

§ 3

(1) Eine Eichung nach § 2 ist nicht erforderlich für

  1. 1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, die österreichische Wasserstraßen befahren;
  2. 2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
  3. 3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen beträgt;
  4. 4. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
  5. 5. Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres;
  6. 6. österreichische Seeschiffe (§ 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981).

(2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 können über Antrag geeicht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)