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§ 4 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Arten der Eichung

§ 4

(1) Bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.

(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung und in der Leerebene oder nur in einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann auf Antrag ermittelt werden.

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