Artikel 1
1. Der Abschluß des gegenständlichen Staatsvertrages:
Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982), dessen Teil II samt Anlagen 1 bis 3 sowie Schlußprotokoll, Zusatzprotokolle I bis VII und Fakultatives Zusatzprotokoll die Anlage A dieses Beschlusses bilden, sowie Vollzugsordnung für den Funkdienst, welche die Anlagen B und B 1 dieses Beschlusses bilden, und Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und den Telefondienst (ident mit den Anlagen A und B des Beschlusses vom 24. März 1977, 379 der Beilagen, XIV. GP) samt Vorbehalten der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Gesamtvertragswerk dadurch kundzumachen, daß es vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Abteilung 03, Postgasse 8, 1011 Wien, während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023
Gesetzesnummer
10011847
Dokumentnummer
NOR12151932
alte Dokumentnummer
N9198917223J
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