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Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Kurztitel
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Unterzeichnungsdatum
12.12.1977
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES INTERNATIONALEN FONDS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG
StF: BGBl. Nr. 38/1978 (NR: GP XIV RV 671 AB 711 S. 72 . BR: AB 1741 S. 369 .)
Änderung
BGBl. Nr. 493/1987
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sprachen
Arabisch, Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Ägypten 38/1978 *Algerien 38/1978 *Argentinien 38/1978 *Australien 38/1978 *Bangladesch 38/1978 *Belgien 38/1978 *Chile 38/1978 *Dänemark 38/1978 *Deutschland/BRD 38/1978 *Ecuador 38/1978 *Finnland 38/1978 *Frankreich 38/1978 *Gabun 38/1978 *Ghana 38/1978 *Guinea 38/1978 *Honduras 38/1978 *Indien 38/1978 *Indonesien 38/1978 *Irak 38/1978 *Iran 38/1978 *Irland 38/1978 *Israel 38/1978 *Italien 38/1978 *Japan 38/1978 *Jugoslawien 38/1978 *Kamerun 38/1978 *Kanada 38/1978 *Katar 38/1978 *Kenia 38/1978 *Korea/R 38/1978 *Kuwait 38/1978 *Libyen 38/1978 *Luxemburg 38/1978 *Mexiko 38/1978 *Neuseeland 38/1978 *Nicaragua 38/1978 *Niederlande 38/1978 *Nigeria 38/1978 *Norwegen 38/1978 *Pakistan 38/1978 *Philippinen 38/1978 *Rumänien 38/1978 *Saudi-Arabien 38/1978 *Schweden 38/1978 *Schweiz 38/1978 *Sierra Leone 38/1978 *Spanien 38/1978 *Sri Lanka 38/1978 *Syrien 38/1978 *Tansania 38/1978 *Thailand 38/1978 *Tunesien 38/1978 *Türkei 38/1978 *Uganda 38/1978 *USA 38/1978 *Venezuela 38/1978 *Vereinigte Arabische Emirate 38/1978 *Vereinigtes Königreich 38/1978
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage I Teil II vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abschnitt 3 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
In der Erkenntnis, daß das fortdauernde Nahrungsmittelproblem der Welt einen großen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer berührt und die fundamentalsten Grundsätze und Werte gefährdet, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden sind;
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die sozio-ökonomische Entwicklung im Rahmen der Prioritäten und Ziele dieser Länder zu fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen sind;
eingedenk dessen, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im System der Vereinten Nationen die Aufgabe hat, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung zu unterstützen, und daß sie die in diesem Bereich erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt;
im Bewußtsein der Ziele und Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie für das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen und insbesondere der Notwendigkeit, die mit der Hilfe verbundenen Vorteile auf alle zu erstrecken;
eingedenk des Abschnitts I Teil 2 („Nahrungsmittel“) Buchstabe f der Entschließung 3202 (S-VI) der Generalversammlung betreffend das Aktionsprogramm über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;
sowie eingedenk der Notwendigkeit einer Weitergabe von Technologie zur Entwicklung im Bereich von Ernährung und Landwirtschaft und des Abschnitts V („Ernährung und Landwirtschaft“) der Entschließung 3362 (S-VII) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit unter besonderer Bezugnahme auf seinen Absatz 6 betreffend die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;
im Hinblick auf Absatz 13 der Entschließung 3348 (XXIX) der Generalversammlung und Entschließungen I und II der Welternährungskonferenz über die Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung und über die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung;
im Hinblick auf Entschließung XIII der Welternährungskonferenz, die anerkannte,
(i) daß eine erhebliche Steigerung der Investitionen in der Landwirtschaft zur Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung in den Entwicklungsländern erforderlich ist;
(ii) daß alle Mitglieder der Völkergemeinschaft gemeinsam für
eine angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und deren rationelle Nutzung verantwortlich sind und
(iii) daß die Aussichten in der Welternährungslage sofortige
koordinierte Maßnahmen aller Staaten verlangen; und die beschloß,
daß umgehend ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsvorhaben, die in erster Linie der Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern dienen, errichtet werden solle;
sind die Vertragsparteien übereingekommen, den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu errichten, für den folgende Bestimmungen gelten:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.2006
Schlagworte
e-rk, Ernährungsorganisation, Nahrungsmittelerzeugung
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10004267
Dokumentnummer
NOR30006884
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