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§ 11 ASOR-Durchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Abschnitt 7

Ahndung von Zuwiderhandlungen

§ 11

Sofern nicht der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. als Verkehrsunternehmer
  1. a) eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;
  2. b) entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;
  3. c) entgegen § 6 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;
  4. d) entgegen § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;
  5. e) entgegen § 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;
  1. 2. als Lenker
  1. a) eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;
  2. b) die Liste der Fahrgäste nach § 6 Abs. 5 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
  3. c) im Falle des § 6 Abs. 6, 2. Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;
  4. d) entgegen § 8 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.