Abschnitt 2
Durch das Übereinkommen liberalisierte Beförderungen
§ 3
(1) Von der Genehmigungspflicht auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, sind befreit:
- 1. Rundfahrten mit geschlossenen Türen nach § 2 Abs. 3 lit. a,
- 2. Absetzfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. b,
- 3. Abholfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. c unter der Voraussetzung, daß
- 3.1. die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste an demselben Ort aufgenommen werden und
- 3.2. die Fahrgäste
- a) auf dem Gebiet entweder eines Nichtvertragsstaates oder einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und in einer anderen als der, in der sie aufgenommen werden, auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt worden sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder
- b) vorher von demselben Verkehrsunternehmer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden, oder
- c) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt; die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Besetzte Rückfahrten in das Gebiet der Vertragspartei „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ sind auf das Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschränkt.
(3) Abs. 1 Z 3.2 lit. b gilt nicht gegenüber der Türkei.
(4) Der in § 2 Abs. 3 lit. c angeführte Gelegenheitsverkehr unterliegt der Genehmigungspflicht, sofern die Bedingungen des Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt sind.
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