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Artikel XV CSC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

Artikel XV

Notifikation

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel VII;
  2. b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel VIII;
  3. c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln IX und X;
  4. d) die Kündigungen nach Artikel XI;
  5. e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel XII.

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