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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 9

(1) Eine Genehmigung nach Artikel 6 Abs. 1 berechtigt Unternehmer der Vertragsparteien nicht zur Güterbeförderung zwischen dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei und dem Staatsgebiet eines Drittstaates. Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kann derartige Fahrten jedoch genehmigen, sofern sie dabei insbesondere die Verkehrsdichte berücksichtigt.

(2) Unter Berücksichtigung des Verkehrs und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Sonderkontingent für diese Beförderung vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12151002

alte Dokumentnummer

N9198718528J

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