GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 10
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu denen die Vertragsparteien als Signatarstaaten gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011650
Dokumentnummer
NOR12151003
alte Dokumentnummer
N9198718529J
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