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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 10

In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu denen die Vertragsparteien als Signatarstaaten gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12151003

alte Dokumentnummer

N9198718529J

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