Artikel 9
(1) Eine Genehmigung nach Artikel 6 Abs. 1 berechtigt Unternehmer der Vertragsparteien nicht zur Güterbeförderung zwischen dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei und dem Staatsgebiet eines Drittstaates. Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kann derartige Fahrten jedoch genehmigen, sofern sie dabei insbesondere die Verkehrsdichte berücksichtigt.
(2) Unter Berücksichtigung des Verkehrs und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Sonderkontingent für diese Beförderung vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011650
Dokumentnummer
NOR12151002
alte Dokumentnummer
N9198718528J
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