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§ 8 StadtEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1987

Verzugs- und Stundungszinsen

§ 8.

Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds ist bei nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, gewährten Darlehen berechtigt,

  1. 1. von nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeträgen für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verlangen,
  2. 2. bei Stundung Stundungszinsen in der Höhe von 6 vH pro Jahr vorzuschreiben.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Verzugszinsen

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011646

Dokumentnummer

NOR12150780

alte Dokumentnummer

N9198710109Y

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