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§ 7 StadtEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1987

Zuzählung der Förderungsmittel

§ 7.

Zugesicherte Förderungsbeträge sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes zuzuzählen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in einem Betrag oder in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Rückbehaltes ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011646

Dokumentnummer

NOR12150779

alte Dokumentnummer

N9198710108Y

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