Zuzählung der Förderungsmittel
§ 7.
Zugesicherte Förderungsbeträge sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes zuzuzählen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in einem Betrag oder in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Rückbehaltes ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011646
Dokumentnummer
NOR12150779
alte Dokumentnummer
N9198710108Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)