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Artikel 1 Betrieb von Amateurfunkstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.1986

(Übersetzung)

Artikel 1

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Zl. 471.01/4-A/86

Athen, 15. Juli 1986

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich an S. E. mit dem Vorschlag zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Hellenischen Republik zu wenden, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter den nachstehenden Bedingungen die Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen im jeweils anderen Staat, vorbehaltlich des Art. 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Anhang des Internationalen Fernmeldevertrages von Malaga-Torremolinos vom 25. Oktober 1973 ermöglicht. Der Vorschlag lautete wie folgt:

  1. „1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden vertragschließenden Parteien, der Inhaber einer Lizenz zum Betrieb einer Amateurfunkstelle ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar, kann unter diesen Bedingungen die Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet der anderen vertragschließenden Partei erlangen.
  2. 2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde zu richten, welche zur Ausstellung der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist, auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer Fotokopie der Lizenz eingebracht werden.
  3. 3. Staatsangehörige jeder der beiden vertragschließenden Parteien, die einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben, können die Amateurfunklizenz im Aufenthaltsstaat, auch wenn sie nicht Inhaber einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres Heimatsstaates ausgestellten Lizenz sind, dadurch erlangen, daß sie die Voraussetzungen erfüllen, welche hiefür in ihrem Aufenthaltsstaat festgelegt sind.
  4. 4. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder vertragschließenden Partei erledigt die Bewilligungsanträge im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Bedachtnahme auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie kann hiebei die Erfüllung von Voraussetzungen verlangen, bestimmte Gebühren vorschreiben und erteilte Bewilligungen widerrufen. Insbesondere unterliegen die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes den gültigen Vorschriften, welche auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen vertragschließenden Partei das Amateurfunkwesen regeln, miteingeschlossen Änderungen derselben, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.''

Sollte diesem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung zugestimmt werden, beehre ich mich, S. E. vorzuschlagen, daß diese Note sowie die Antwortnote S. E., in der das Einverständnis Ihrer Regierung erteilt wird, ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen bilden, welches 60 Tage nach Einlangen der Antwortnote S. E. in Kraft tritt. Dieses Übereinkommen kann von jeder vertragschließenden Partei gekündigt werden, wobei die Kündigung zwei Monate nach Einlangen einer entsprechenden auf diplomatischem Weg übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam wird.

Nehmen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner größten Hochachtung entgegen.

Hellmuth Strasser

S. E.

Herrn

Karolos Papoulias

Minister für Auswärtige

Angelegenheiten der Hellenischen Republik

Athen

(Übersetzung)

DER GRIECHISCHE AUSSENMINISTER

Athen, 28. August 1986

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 15. Juli 1986 zu bestätigen, der folgendermaßen lautet:

„Exzellenz,

Ich habe die Ehre, . . . . . (es folgt der weitere Text der

Übersetzung der österreichischen Note in deutscher Sprache) . . . . .

die Versicherung meiner größten Hochachtung entgegen.

Hellmuth Strasser''

Gemäß Gesetzesdekret 1244/72 (Regierungsgesetzblatt 181/A/1972), insbesondere dessen Art. 3, und Präsidentendekret 271/76, insbesondere dessen Art. 5, ist die Regierung der Hellenischen Republik bereit, mit der Österreichischen Bundesregierung ein Übereinkommen entsprechend den Bedingungen Ihres obigen Briefes zu schließen.

Daher betrachtet die Regierung der Hellenischen Republik Ihren obigen Brief gemeinsam mit diesem Brief als Übereinkommen zwischen unseren beiden Regierungen, das 60 Tage nach dem Datum dieses Briefes in Kraft tritt und bis zwei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft bleibt, an dem eine der beiden Regierungen von der anderen Regierung auf diplomatischem Weg ein Kündigungsschreiben erhält.

Nehmen Sie, Herr Botschafter, erneut die Versicherung meiner größten Hochachtung entgegen.

Carolos Papoulias

S. E.

Herrn

Hellmuth Strasser

Botschafter der Republik Österreich

Athen

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