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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 9

EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN

(1) Die Gesetze und Vorschriften der jeweiligen Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug nach, Aufenthalt in, Ausflug aus und Flug über ihr Hoheitsgebiet von im Betrieb auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen sowie die Gesetze und Vorschriften betreffend den Einflug nach, Aufenthalt in und Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post gelten für das jeweilige Luftfahrzeug des von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, dessen Besatzung sowie die Fluggäste, das Gepäck, die Fracht und die Post, die mit einem solchen Luftfahrzeug befördert werden, während es sich auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei befindet. Jede Vertragschließende Partei stellt der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen die Texte der oberwähnten Gesetze und Vorschriften unverzüglich zur Verfügung.

(2) Fluggäste im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben und Steuern befreit.

Schlagworte

Einreisevorschrift

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150683

alte Dokumentnummer

N9198623160J

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