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Artikel 8 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 8

ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN DES FLUGLINIENUNTERNEHMENS

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei die freie Überweisung des im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post von dem betreffenden Fluglinienunternehmen auf ihrem Hoheitsgebiet erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs zu gestatten. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Abkommen über das Zahlungssystem, so findet dieses Abkommen Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150682

alte Dokumentnummer

N9198623159J

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