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Artikel 7 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 7

VERTRETUNGS- UND VERKAUFSBÜRO(S) UND PERSONAL

(1) Für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der festgelegten Flugstrecke hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei das Recht, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Vertretungsbüro oder Verkaufsbüro(s) an dem innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei liegenden Punkt der festgelegten Flugstrecke einzurichten. Das Personal des (der) in diesem Absatz genannten Büros unterliegt den in dem Staat, wo diese(s) Büro(s) sich befindet (befinden), geltenden Gesetzen und Vorschriften.

(2) Die Mitglieder des Personals des Vertretungsbüros oder des (der) Verkaufsbüros des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer der Vertragschließenden Parteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei müssen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, Staatsangehörige einer der beiden Vertragschließenden Parteien sein. Die Anzahl solchen Personals ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien festzulegen.

(3) Jede Vertragschließende Partei gewährleistet im größtmöglichen Ausmaß die Sicherheit des (der) erwähnten Büros des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei sowie dessen bzw. deren Personals und schützt die Luftfahrzeuge, die Vorräte und die sonstigen auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen, für den Betrieb auf den vereinbarten Fluglinien verwendeten Sachen des genannten Fluglinienunternehmens.

(4) Jede Vertragschließende Partei hat dem erwähnten Büro (bzw. den Büros) des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei sowie dessen bzw. deren Personal die für den effizienten Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen Hilfen und Erleichterungen zu bieten.

(5) Die Besatzungsmitglieder des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden Parteien auf Flügen in das und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei müssen Staatsangehörige der Vertragschließenden Partei sein, die das betreffende Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat. Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer der Vertragschließenden Parteien wünscht, Besatzungsmitglieder anderer Staatsangehörigkeit für Flüge in das und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzusetzen, hat es zuvor von der betreffenden anderen Vertragschließenden Partei die Genehmigung dazu einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150681

alte Dokumentnummer

N9198623158J

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