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Artikel 24 Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 24

Im Fall einer Krise oder eines Krieges wird die Handlungsfreiheit der beteiligten Vertragsstaaten durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt.

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