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Artikel 23 Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 23

Wenn der Erweiterte Ausschuß einstimmig beschließt, das Verfahren zur Einziehung einer Gebühr aufzugeben, können die betroffenen Vertragsstaaten alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen treffen. In diesem Fall sind die Bestimmungen in bezug auf die Einziehung sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen/Entscheiden nicht mehr anwendbar.

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