Artikel 20
Der von EUROCONTROL eingezogene Betrag ist entsprechend den Beschlüssen des Erweiterten Ausschusses an die Vertragsstaaten auszuzahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 20
Der von EUROCONTROL eingezogene Betrag ist entsprechend den Beschlüssen des Erweiterten Ausschusses an die Vertragsstaaten auszuzahlen.
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