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Artikel 19 Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 19

  1. 1. Der Antrag kann nur aus einem der in Artikel 16 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die Entscheidungen/Entscheide dürfen im ersuchten Staat keinesfalls auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
  2. 2. Soweit diese Vereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, richtet sich das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des ersuchten Staates.

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