Artikel 12
- 1. Das Verfahren zur Einziehung des geschuldeten Betrags wird entweder von EUROCONTROL selbst oder auf ihr Ersuchen von einem Vertragsstaat eingeleitet.
- 2. Die Einziehung wird entweder auf dem Gerichts- oder auf dem Verwaltungsweg durchgeführt.
- 3. Jeder Vertragsstaat teilt EUROCONTROL die bei ihm anzuwendenden Verfahren sowie die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit.
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