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Artikel 12 Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 12

  1. 1. Das Verfahren zur Einziehung des geschuldeten Betrags wird entweder von EUROCONTROL selbst oder auf ihr Ersuchen von einem Vertragsstaat eingeleitet.
  2. 2. Die Einziehung wird entweder auf dem Gerichts- oder auf dem Verwaltungsweg durchgeführt.
  3. 3. Jeder Vertragsstaat teilt EUROCONTROL die bei ihm anzuwendenden Verfahren sowie die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit.

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