Artikel 10
Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 10
Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.
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