Artikel 9
Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges der Luftfahrzeughalter war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges der Luftfahrzeughalter war.
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