Flugscheine
§ 6.
(1) Luftbeförderungsunternehmen, die Ambulanzflüge durchführen, müssen vor jedem Flug dem Begleitpersonal, den Patienten sowie allenfalls sonst mitfliegenden Personen Flugscheine (Tickets) ausstellen.
(2) Bei Rettungsflügen ist die Ausstellung von Flugscheinen nicht erforderlich, soweit dadurch der Einsatz verzögert würde.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10011614
Dokumentnummer
NOR12149691
alte Dokumentnummer
N9198514407L
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