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§ 7 ZARV 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2002

Notfallsübung

§ 7.

Die bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie das regelmäßig eingesetzte Begleitpersonal müssen vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen, zumindest jedoch einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchführen. Eine solche Notfallsübung muss auch die Anwendung und den Umgang mit den an Bord vorhandenen oder mitzuführenden Bergungs- und Rettungsgeräten umfassen.

Schlagworte

Ambulanzflug, Bergungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10011614

Dokumentnummer

NOR40036120

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