ARTIKEL 3
(Übertragung von Rechten und Pflichten)
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung und vorbehaltlich der Anlage A der Betriebsvereinbarung
- i) gehen alle Vermögenswerte, einschließlich der Eigentumsrechte, der vertraglichen Rechte, der Rechte am Weltraumsegment sowie aller sonstigen Rechte, die auf Grund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung erworben wurden, auf die EUTELSAT über und sind ihr Eigentum;
- ii) werden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von der INTERIM-EUTELSAT oder in ihrem Namen bei der Anwendung der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung ein gegangen wurden und die zu dem genannten Zeitpunkt bestehen oder sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der EUTELSAT;
- iii) entspricht die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der EUTELSAT dem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß sein Investitionsanteil, in Prozenten ausgedrückt, auf die nach Anlage A Absatz 3 lit. b der Betriebsvereinbarung durchgeführte Bewertung der EUTELSAT-Vermögenswerte angewendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Gesetzesnummer
10011602
Dokumentnummer
NOR12149746
alte Dokumentnummer
N9198514468L
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