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ARTIKEL 4 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 4

(Kapitalbeiträge)

  1. a) Im Verhältnis seines Investitionsanteils, in Prozenten ausgedrückt, leistet jeder Unterzeichner Beiträge zum Kapitalbedarf der EUTELSAT und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, wie sie vom Unterzeichnerrat nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
  2. b) Der Kapitalbedarf umfaßt
  1. i) alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Erwerb, den Bau und die Errichtung des EUTELSAT-Weltraumsegments, für den Erwerb vertraglicher Rechte im Weg der Miete sowie für sonstige Vermögenswerte der EUTELSAT;
  2. ii) die Aufwendungen, die zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der EUTELSAT erforderlich sind und welche die Organisation nicht aus ihren Einnahmen nach Artikel 9 finanzieren kann;
  3. iii) die Mittel, welche die EUTELSAT zur Leistung von Erstattungen nach Artikel XXIV des Übereinkommens und Artikel 19 lit. b der Betriebsvereinbarung benötigt.
  1. c) Der Unterzeichnerrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Artikel zu leisten sind. Für jeden Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem vom Unterzeichnerrat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.
  2. d) Muß eine Erweiterung des EUTELSAT-Weltraumsegments vorgesehen werden, damit Kapazität für andere als die durch Artikel III lit. a und b des Übereinkommens erfaßten Dienste bereitgestellt werden kann, so ergreift der Unterzeichnerrat alle angemessenen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die Unterzeichner, die nicht unmittelbar an der Durchführung der Erweiterung interessiert sind, sie nicht vor der Inbetriebnahme der Dienste zu finanzieren haben. Die interessierten Unterzeichner müssen sich nach besten Kräften bemühen, eine entsprechende Erhöhung ihrer Investitionsanteile anzunehmen.

Schlagworte

Betriebskosten, Instandhaltungskosten

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149747

alte Dokumentnummer

N9198514469L

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