vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 2 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 2

(Rechte und Pflichten der Unterzeichner)

  1. a) Jeder Unterzeichner erwirbt die in dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
  2. b) Die Unterzeichner bemühen sich, in den von ihnen ausgehandelten Verkehrsvereinbarungen einen vertretbaren Anteil ihres Verkehrs über das EUTELSAT Weltraumsegment zu leiten.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149745

alte Dokumentnummer

N9198514467L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)