ARTIKEL 2
(Rechte und Pflichten der Unterzeichner)
- a) Jeder Unterzeichner erwirbt die in dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
- b) Die Unterzeichner bemühen sich, in den von ihnen ausgehandelten Verkehrsvereinbarungen einen vertretbaren Anteil ihres Verkehrs über das EUTELSAT Weltraumsegment zu leiten.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Gesetzesnummer
10011602
Dokumentnummer
NOR12149745
alte Dokumentnummer
N9198514467L
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