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ARTIKEL 24 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 24

(Depositär)

  1. a) Der Depositär des Übereinkommens ist auch Depositär der Betriebsvereinbarung.
  2. b) Der Depositär übermittelt der Regierung jedes Staates, der zur Teilnahme an der Bevollmächtigtenkonferenz über endgültige Regelungen für die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ eingeladen wurde, der Regierung jedes anderen Staates, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, sowie jedem Unterzeichner und der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften der Betriebsvereinbarung.
  3. c) Der Depositär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, alle Unterzeichner und die Internationale Fernmeldeunion umgehend
  1. i) von jeder Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung;
  2. ii) vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung;
  3. iii) vom Beginn und Ende jeder vorläufigen Anwendung der Betriebsvereinbarung nach ihrem Artikel 23 lit. b;
  4. iv) von der Beschlußfassung über jede Änderung der Betriebsvereinbarung und von ihrem Inkrafttreten;
  5. v) von jeder Austrittsnotifikation;
  6. vi) von sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf die Betriebsvereinbarung.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die Betriebsvereinbarung unterschrieben.

Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Depositär hinterlegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149767

alte Dokumentnummer

N9198514489L

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