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Anlage 1 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anlage 1

— ANLAGE A

(Übergangsbestimmungen)

1. Vorbereitungen für die erste Tagung des Unterzeichnerrats

  1. a) Während des in Artikel XXII lit. a des Übereinkommens genannten Zeitraums von sechzig Tagen wird der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT die erste Tagung des Unterzeichnerrats vorbereiten und anberaumen.
  2. b) Innerhalb von drei Tagen nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung unterrichtet der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT alle Unterzeichner von den Vorkehrungen für die erste Tagung des Unterzeichnerrats, die spätestens dreißig Tage nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung anberaumt wird.

2 Kontenübertragung

Jedem Unterzeichner der Betriebsvereinbarung, der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung war, wird auf seinem Konto bei der EUTELSAT auf der Soll- oder Habenseite der Nettobetrag aller Beträge eingetragen, die der Unterzeichner der INTERIM-EUTELSAT oder die INTERIM-EUTELSAT dem Unterzeichner auf Grund der Vorläufigen Vereinbarung am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung schuldete.

3 Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern

  1. a) Nach Artikel 3 der Betriebsvereinbarung werden alle Vermögenswerte der INTERIM-EUTELSAT am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung zu Vermögenswerten der EUTELSAT. Sie gelten als zu dem Zeitpunkt in die Bücher der EUTELSAT eingetragen, zu dem sie in die Bücher der INTERIM-EUTELSAT eingetragen wurden, und als entsprechend den Büchern der INTERIM-EUTELSAT getilgt.
  2. b) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird eine Bewertung der EUTELSAT-Vermögenswerte wie folgt durchgeführt:
  1. i) Die Anfangskosten aller Vermögenswerte werden so zugrunde gelegt, wie sie am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung in den Büchern der INTERIM-EUTELSAT eingetragen sind, einschließlich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben;
  2. ii) von diesem Beitrag werden zunächst die aufgelaufenen Tilgungsbeträge abgezogen, wie sie am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung in den Büchern der INTERIM-EUTELSAT eingetragen sind;
  1. c) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT auf der Grundlage der nach lit. b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich zwischen den Unterzeichnern durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden:
  1. i) für jeden Unterzeichner, der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung war, der etwaige Unterschied zwischen seinem nach Artikel 6 und Anlage B der Betriebsvereinbarung festgelegten anfänglichen Investitionsanteil und dem endgültigen Finanzierungsanteil, den der betreffende Unterzeichner in seiner Eigenschaft als Unterzeichner der ECS-Vereinbarung besaß;
  2. ii) für jeden Unterzeichner, der nicht Unterzeichner der ECS-Vereinbarung war, sein nach Artikel 6 und Anlage B der Betriebsvereinbarung festgelegter anfänglicher Investitionsanteil.

4 Abfindung

  1. a) So bald wie möglich nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung beschließt der Unterzeichnerrat, wie die Unterzeichner der ECS-Vereinbarung entschädigt werden sollen, für welche die Betriebsvereinbarung nicht in Kraft getreten ist und auf die sie nicht vorläufig angewendet wurde.
  2. b) Die Entschädigung für einen solchen Unterzeichner der ECS-Vereinbarung wird vom Unterzeichnerrat beschlossen und darf einen Betrag nicht überschreiten, der wie folgt festgesetzt wird:
  1. i) Der auf Grund der nach Abschnitt 3 lit. b dieser Anlage durchgeführten Bewertung errechnete Betrag wird mit dem Finanzierungsanteil multipliziert, den der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung besaß;
  2. ii) von dem Produkt werden alle Beträge abgezogen, die der betreffende Unterzeichner am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung schuldet.
  1. c) Durch diesen Abschnitt wird
  1. i) ein unter lit. a genannter Unterzeichner der ECS-Vereinbarung nicht von seinem Anteil an den Verpflichtungen befreit, die von den Unterzeichnern oder für die Unterzeichner der ECS-Vereinbarung infolge von Handlungen oder Unterlassungen bei der Durchführung der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung gemeinsam eingegangen wurden, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung vorgenommen wurden;
  2. ii) einem solchen Unterzeichner der ECS-Vereinbarung kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach Außerkrafttreten der ECS-Vereinbarung weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Abschnitt erhalten hat.

5 Entschädigung für diejenigen Unterzeichner, deren Länder durch die Mehrdienste-Satellitensysteme nicht angemessen versorgt sind

So bald wie möglich nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung beschließt der Unterzeichnerrat, wie die von der INTERIM-EUTELSAT angenommenen Grundsätze für die Entschädigung in Bezug auf die erste Generation von Mehrdienste-Satellitensystemen weiter angewendet werden sollen.

Schlagworte

Sollseite

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149768

alte Dokumentnummer

N9198514490L

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