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ARTIKEL 21 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 21

(Finanzielle Regelung bei Austritt)

  1. a) Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts eines Unterzeichners aus der EUTELSAT gemäß Artikel XVIII des Übereinkommens notifiziert der Unterzeichnerrat dem Unterzeichner die vom Unterzeichnerrat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts sowie die Bedingungen, die für den Ausgleich nach lit. c vorgeschlagen werden.
  2. b) Die unter lit. a vorgesehene Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten:
  1. i) des von der EUTELSAT an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der durch Multiplizieren des Betrags, der sich bei der Bewertung nach Artikel 7 lit. c zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts ergeben hat, mit dem Investitionsanteil, den der Unterzeichner zum gleichen Zeitpunkt besitzt, errechnet wird;
  2. ii) der Beträge, die der Unterzeichner nach Artikel XVIII lit. e Ziffer i des Übereinkommens an die EUTELSAT zu zahlen hat und die seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellen, die vor Eingang des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder vor dem Wirksamwerden des Austritts ausdrücklich genehmigt worden sind, zusammen mit dem Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlungen, um den aus Handlungen oder Unterlassungen vor diesem Zeitpunkt herrührenden vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten nachzukommen;
  3. iii) aller sonstigen Beträge, die der Unterzeichner der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts schuldet.
  1. c) Vorbehaltlich der Zahlung der nach lit. b Ziffern ii und iii dieses Artikels und unter Berücksichtigung des Artikels 9 vom Unterzeichner zu zahlenden Beträge durch den Unterzeichner werden die unter lit. b Ziffern i und ii genannten Beträge dem Unterzeichner durch die EUTELSAT innerhalb einer Frist zurückgezahlt, die derjenigen entspricht, in der den anderen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder innerhalb einer kürzeren Frist, die der Unterzeichnerrat für angemessen hält. Der Unterzeichnerrat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist.
  2. d) Bei der Feststellung der unter lit. a und b genannten Beträge kann der Unterzeichnerrat beschließen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für die ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen und die Verbindlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen zu zahlen, die vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses liegen.
  3. e) Sofern der Unterzeichnerrat nicht nach lit. d etwas anderes beschließt, wird durch diesen Artikel
  1. i) ein unter lit. a genannter Unterzeichner nicht von seinem Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen der EUTELSAT aus Handlungen oder Unterlassungen bei der Erfüllung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung befreit, wenn sich solche Verpflichtungen im Fall eines Austritts nach Artikel XVIII lit. a des Übereinkommens vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder im Fall eines Austritts nach Artikel XVIII lit. b Ziffer ii oder iii des Übereinkommens vor dem Wirksamwerden des Austritts ergeben haben;
  2. ii) einem solchen Unterzeichner kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach dem Wirksamwerden seines Austritts weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149764

alte Dokumentnummer

N9198514486L

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