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ARTIKEL 20 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 20

(Beilegung von Streitigkeiten)

  1. a) Alle Streitigkeiten zwischen Unterzeichnern oder zwischen der EUTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Betriebsvereinbarung werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt werden.
  2. b) Alle derartigen Streitigkeiten, die sich zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, ergeben, nachdem der betreffende Staat oder Fernmelde-Rechtsträger aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, können, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B des Übereinkommens unterworfen werden, wenn alle betroffenen Streitparteien zustimmen. Hört ein Staat oder Fernmelde-Rechtsträger nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren fortgesetzt und abgeschlossen.
  3. c) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung von Abkommen oder Verträgen ergeben, welche die EUTELSAT mit einem Unterzeichner geschlossen hat, unterliegen den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten, die in diesen Abkommen und Verträgen enthalten sind. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden diese Streitigkeiten einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt werden.
  4. d) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung ein Schiedsverfahren nach Artikel 17 der Vorläufigen Vereinbarung anhängig, so werden die in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahren weiterhin auf dieses Schiedsverfahren bis zu seinem Abschluß angewendet, sofern nicht alle Streitparteien etwas anderes vereinbaren. Ist die INTERIM-EUTELSAT Partei in dem Schiedsverfahren, so tritt die EUTELSAT als Prozeßpartei an ihre Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149763

alte Dokumentnummer

N9198514485L

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