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ARTIKEL 19 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 19

(Haftung)

  1. a) Die EUTELSAT, die Unterzeichner, die Bediensteten derselben, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln sowie die Vertreter bei EUTELSAT Tagungen haften in keiner Weise gegenüber einer Vertragspartei oder einem Unterzeichner oder der EUTELSAT wegen einer Unterbrechung, einer Verzögerung oder eines Versagens derjenigen Fernmeldedienste, die nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung zur Verfügung gestellt worden sind oder gestellt werden sollen, und es kann gegen sie keine Schadensersatzklage wegen einer solchen Unterbrechung oder Verzögerung oder eines solchen Versagens erhoben werden.
  2. b) Einem Unterzeichner oder einem Bediensteten der EUTELSAT oder eines Unterzeichners, der im Rahmen oder innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit gehandelt hat und der auf Grund eines von einem zuständigen Gericht gefällten endgültigen Urteils oder auf Grund eines vom Unterzeichnerrat genehmigten Vergleichs wegen einer von der EUTELSAT oder in ihrem Namen nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ausgeübten Tätigkeit für haftbar erklärt wurde, erstattet die EUTELSAT jede Forderung, einschließlich der damit verbundenen Kosten und Ausgaben, die der Unterzeichner oder der Betreffende zu begleichen hat.
  1. c) Wird eine Forderung gegenüber einem Unterzeichner oder einem Bediensteten geltend gemacht, so hat dieser als Voraussetzung für die Erstattung nach lit. b die EUTELSAT sofort zu unterrichten, um ihr Gelegenheit zu geben, Ratschläge und Empfehlungen über das Bestreiten zu geben oder eine Beilegung der Streitigkeiten vorzuschlagen und, soweit es das für das Gericht, vor dem die Forderung erhoben wird, geltende Recht erlaubt, dem Verfahren beizutreten oder an die Stelle des Unterzeichners oder Bediensteten zu treten.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149762

alte Dokumentnummer

N9198514484L

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