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ARTIKEL 18 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 18

(Geistiges Eigentum)

  1. a) Für die Zwecke der Betriebsvereinbarung bezeichnet der Ausdruck „geistiges Eigentum“ die Rechte an Erfindungen in allen Bereichen menschlicher Tätigkeit, wissenschaftliche Entdeckungen, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken sowie Firmennamen und -bezeichnungen, Know-how, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht und alle sonstigen Rechte, die sich aus geistiger Tätigkeit im industriellen und wissenschaftlichen Bereich ergeben.
  2. b) i) Die Politik der EUTELSAT im Bereich des geistigen Eigentums stützt sich auf den Grundsatz, nur diejenigen Rechte zu erwerben, die erforderlich sind, damit Arbeiten von ihr oder für sie durchgeführt werden können.
  1. ii) Insbesondere bleibt der Auftragnehmer Eigentümer des geistigen Eigentums, das er bei der Ausführung eines von der EUTELSAT finanzierten Vertrags hervorgebracht hat.
  1. c) Um diese Grundsätze zu verwirklichen und gleichzeitig allgemein anerkannte industrielle Gepflogenheiten zu berücksichtigen, sichert sich die EUTELSAT bei allen durch sie im Rahmen eines Vertrags finanzierten Arbeiten, die einen bedeutenden Anteil an Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten enthalten,
  1. i) das Recht, von dem gesamten bei solchen Arbeiten anfallenden geistigen Eigentum unentgeltlich Kenntnis zu erhalten;
  2. ii) eine Lizenz, um den Vertragsparteien und Unterzeichnern sowie anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen das bei solchen Arbeiten anfallende geistige Eigentum unentgeltlich bekanntzugeben oder bekanntgeben zu lassen;
  3. iii) eine Lizenz, um das bei solchen Arbeiten anfallende geistige Eigentum zu benutzen und die Vertragsparteien, die Unterzeichner und andere der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehende Personen zu ermächtigen oder ermächtigen zu lassen, es zu benutzen. Wenn sich diese Benutzung auf das EUTELSAT-Weltraumsegment oder auf Erdefunkstellen mit Zugang dazu bezieht, wird die Lizenz unentgeltlich erteilt; bei einer Benutzung für einen anderen Zweck wird die Lizenz zu gerechten und angemessenen Bedingungen erteilt, die zwischen dem Eigentümer des geistigen Eigentums und dem Benutzer festgelegt werden;
  4. iv) nach Möglichkeit Lizenzen zu gerechten und angemessenen Bedingungen, um vorher bestehende Rechte an geistigem Eigentum zu benutzen und benutzen zu lassen, soweit diese Benutzung für die Wiederherstellung oder Änderung eines Ergebnisses eines von der EUTELSAT finanzierten Vertrags erforderlich ist, dh. Rechte, die nicht bei der Ausführung dieses Vertrags anfallen, die jedoch für die ordnungsgemäße Ausführung dieses Vertrags erforderlich sind.
  1. d) Der Unterzeichnerrat kann einer Abweichung von den unter lit. c Ziffern ii, iii und iv vorgesehenen Grundsätzen zustimmen, wenn ihm im Verlauf der Verhandlungen überzeugend dargelegt wird, daß ein Festhalten daran der EUTELSAT schaden würde.
  2. e) Der Unterzeichnerrat kann außerdem, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, einer Abweichung von dem unter lit. b Ziffer ii vorgesehenen Grundsatz zustimmen, wenn sämtliche folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. i) wenn der Unterzeichnerrat überzeugt ist, daß ein Festhalten daran der EUTELSAT schaden würde;
  2. ii) wenn der Unterzeichnerrat entscheidet, daß die EUTELSAT in der Lage sein sollte, den Patentschutz oder einen ähnlichen Schutz in irgendeinem Land sicherzustellen;
  3. iii) wenn der betreffende Auftragnehmer nicht imstande oder bereit ist, einen solchen Patentschutz oder ähnlichen Schutz innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sicherzustellen.
  1. f) Soweit die EUTELSAT Rechte an geistigem Eigentum durch eine Übertragung von INTERIM-EUTELSAT nach Artikel 3 oder auf andere Weise als nach lit. c des vorliegenden Artikels erworben hat, wird sie, soweit sie dazu berechtigt ist, auf Verlangen
  1. i) jeder Vertragspartei oder jedem Unterzeichner das genannte geistige Eigentum unentgeltlich bekanntgeben oder bekanntgeben lassen; jedoch hat diese Vertragspartei oder dieser Unterzeichner der EUTELSAT alle Zahlungen zu erstatten, die sie für die Ausübung dieses Rechtes auf Bekanntgabe an Dritte geleistet hat;
  2. ii) jeder Vertragspartei oder jedem Unterzeichner eine Lizenz erteilen, auf Grund deren sie anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen das genannte geistige Eigentum bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, es benutzen und diese anderen Personen ermächtigen oder ermächtigen lassen können, das genannte geistige Eigentum zu benutzen. Wenn sich diese Benutzung auf das EUTELSAT-Weltraumsegment und auf die Erdefunkstellen mit Zugang dazu bezieht, wird die Lizenz unentgeltlich erteilt; bei einer Benutzung für einen anderen Zweck wird die Lizenz zu gerechten und angemessenen Bedingungen erteilt, die zwischen dem Benutzer und der EUTELSAT oder jedem anderen Eigentümer des geistigen Eigentums oder jedem anderen befugten Rechtsträger oder jeder anderen befugten Person mit einem Eigentumsrecht an dem genannten geistigen Eigentum festgelegt werden; jedoch hat diese Vertragspartei oder dieser Unterzeichner der EUTELSAT alle Zahlungen zu erstatten, die sie für das Recht zur Erteilung einer solchen Lizenz an Dritte geleistet hat.
  1. g) Die EUTELSAT hält jede Vertragspartei und jeden Unterzeichner auf Verlangen über die Verfügbarkeit und die allgemeine Beschaffenheit allen geistigen Eigentums, von dem sie nach lit. c Ziffer i oder lit. f Ziffer i Kenntnis erlangt, auf dem laufenden.
  2. h) Die Bekanntgabe und Benutzung sowie die Festlegung der Bedingungen für die Bekanntgabe und Benutzung allen geistigen Eigentums, an dem die EUTELSAT Rechte erworben hat, erfolgen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Vertragsparteien und Unterzeichnern einerseits und anderen Personen, denen nach diesem Artikel Rechte gewährt und an die Bekanntmachungen gerichtet werden können, andererseits.

Schlagworte

Firmenbezeichnung, Untersuchungsarbeit, Forschungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149761

alte Dokumentnummer

N9198514483L

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