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ARTIKEL 17 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 17

(Beschaffung)

  1. a) Alle Aufträge für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch die EUTELSAT werden in Übereinstimmung mit Artikel XIV des Übereinkommens, mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 18 der Betriebsvereinbarung sowie mit den vom Unterzeichnerrat nach Artikel XII lit. b Ziffer ii des Übereinkommens festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen vergeben.
  2. b) Die Genehmigung durch den Unterzeichnerrat ist erforderlich
  1. i) vor der Ausgabe von Einladungen zur Abgabe von Angeboten oder der Vornahme von Ausschreibungen, wenn es sich um Aufträge handelt, deren Wert auf mehr als 150 000 ECU geschätzt wird;
  2. ii) vor der Vergabe von Aufträgen, deren Wert 150 000 ECU übersteigt.
  1. c) Die nach lit. a festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen müssen vorsehen, daß der Unterzeichnerrat rechtzeitig und vollständig unterrichtet wird. Auf Ersuchen eines Unterzeichners stellt der Unterzeichnerrat diesem in Bezug auf jeden Vertrag alle Informationen zur Verfügung, die es dem betreffenden Unterzeichner ermöglichen, den ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Verantwortlichkeiten nachzukommen.
  2. d) In den nachstehenden Fällen kann von der öffentlichen internationalen Ausschreibung im Einklang mit vom Unterzeichnerrat nach Artikel XII lit. b Ziffer ii des Übereinkommens angenommenen Verfahren abgesehen werden:
  1. i) wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 ECU nicht übersteigt und die Vergabe des Auftrags einen Auftragnehmer auf Grund dieser Ausnahme nicht in die Lage versetzen würde, die wirksame Durchführung der Beschaffungspolitik nach Artikel XIV des Übereinkommens durch den Unterzeichnerrat später zu beeinträchtigen. Der Unterzeichnerrat kann diese finanzielle Grenze ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen;
  2. ii) wenn die Beschaffung in einer Ausnahmesituation, welche die betriebliche Durchführbarkeit von EUTELSAT-Tätigkeiten in Frage stellt, dringend erforderlich ist;
  3. iii) wenn es für eine Ware oder Dienstleistung nur eine einzige Bezugsquelle gibt, die in der Lage ist, den von der EUTELSAT zu fordernden Spezifikationen zu entsprechen, oder wenn die Zahl der Bezugsquellen so stark beschränkt ist, daß es weder möglich noch zum Besten der EUTELSAT wäre, Zeit und Kosten, die mit einer öffentlichen internationalen Ausschreibung verbunden sind, aufzuwenden; jedoch müssen in dem Fall, in dem es mehr als eine Bezugsquelle gibt, alle Bezugsquellen die Möglichkeit erhalten, gleichberechtigt Angebote zu machen;
  4. iv) wenn der Bedarf administrativer Art ist und sich daher am besten für eine Beschaffung an Ort und Stelle eignet;
  5. v) wenn es bei der Beschaffung um persönliche Dienstleistungen geht.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149760

alte Dokumentnummer

N9198514482L

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