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ARTIKEL 9 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 9

(Einnahmen)

  1. a) Die Einnahmen der EUTELSAT werden, soweit ihre Höhe dies erlaubt, in folgender Rangordnung verwendet:
  1. i) zur Deckung der Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten;
  2. ii) zur Bildung des Betriebsmittelfonds, den der Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet;
  3. iii) zur Zahlung von den jeweiligen Investitionsanteilen entsprechenden Beträgen, die eine Kapitalrückzahlung nach den vom Unterzeichnerrat festgelegten Abschreibungsbestimmungen darstellen und die in den Büchern der EUTELSAT ausgewiesen sind, an die Unterzeichner;
  4. iv) zur Zahlung der Beträge, die einem aus der EUTELSAT ausgetretenen Unterzeichner nach Artikel 21 gegebenenfalls zustehen;
  5. v) zur Zahlung des verfügbaren Saldos an die Unterzeichner als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil, einschließlich der nichtgezahlten Entschädigung für die vorangegangenen Jahre und der Zinsen für diese Restforderungen.
  1. b) Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner bezieht der Unterzeichnerrat einen Zuschlag für das Risiko ein, das mit der Investition von Kapital in die EUTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz so fest, daß er möglichst nahe an den Geldpreis auf dem Geldmarkt herankommt.
  2. c) Wenn die von EUTELSAT erzielten Einnahmen nicht ausreichen, um die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, kann der Unterzeichnerrat beschließen, den Fehlbetrag durch Verwendung des Betriebsmittelfonds der EUTELSAT, durchs Maßnahmen für Kontenüberziehungen, durch Kreditaufnahme oder durch Ersuchen an die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil oder durch eine beliebige Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen.

Schlagworte

Betriebskosten, Instandhaltungskosten

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149752

alte Dokumentnummer

N9198514474L

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