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ARTIKEL 16 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 16

(Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität)

  1. a) Anträge auf Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität können der EUTELSAT nur von Unterzeichnern oder im Fall eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt werden.
  2. b) Die Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität wird vom Unterzeichnerrat entsprechend den von ihm nach Artikel XII lit. b Ziffern viii und ix des Übereinkommens festgelegten Bedingungen genehmigt.
  3. c) Jeder Rechtsträger, an den eine Zuteilung nach diesem Artikel erfolgt ist, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die in Bezug auf eine solche Zuteilung von der EUTELSAT festgelegt worden sind, sofern nicht im Fall eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung übernimmt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149759

alte Dokumentnummer

N9198514481L

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