ARTIKEL 11
Überweisung von Einnahmen
Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei erzielten, die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Für laufende Zahlungen sind solche Überweisungen auf der Grundlage der offiziellen Wechselkurse sofort durchzuführen oder bei fehlenden offiziellen Wechselkursen auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011597
Dokumentnummer
NOR12149781
alte Dokumentnummer
N9198514552L
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