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ARTIKEL 11 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ARTIKEL 11

Überweisung von Einnahmen

Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei erzielten, die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Für laufende Zahlungen sind solche Überweisungen auf der Grundlage der offiziellen Wechselkurse sofort durchzuführen oder bei fehlenden offiziellen Wechselkursen auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011597

Dokumentnummer

NOR12149781

alte Dokumentnummer

N9198514552L

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