GÜTERBEFÖRDERUNG
Artikel 6
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten Beförderungen dürfen Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über deren Gebiete nur auf Grund einer vorher von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden; die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen.
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Bereich das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149589
alte Dokumentnummer
N9198414524L
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