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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

Artikel 9

Überschreiten das Gewicht oder die Ausmaße der Fahrzeuge die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Maße, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149563

alte Dokumentnummer

N9198413092L

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