Artikel 9
Überschreiten das Gewicht oder die Ausmaße der Fahrzeuge die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Maße, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011580
Dokumentnummer
NOR12149563
alte Dokumentnummer
N9198413092L
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