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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1984

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Gebietes aufzunehmen.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011580

Dokumentnummer

NOR12149562

alte Dokumentnummer

N9198413091L

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